bestimmt, welche öffentliche Körperschaft das Besteuerungsrecht erhalten soll. Dabei wird zwischen der Gesetzgebungshoheit, der Ertragshoheit und der Verwaltungshoheit (Zuordnung des Steuereinzugs) unterschieden (—Finanzausgleich in der Bundesrepublik).
ist das Recht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (im Internationalen Steuerrecht: eines Staates), Steuern zu erheben. Siehe auch Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben).
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