Form der Wertpapierverwahrung, bei der der Verwahrer lediglich zur Rückgabe gleicher Effekten ? also nicht derselben Stücke ? verpflichtet ist.
Auch: Depositumirregulare. Bereich des Depotgeschäfts der Bank. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Vereinbarung des Inhalts, dass Kundenwertpapiere oder Sammelbestandsanteile sofort in das Eigentum der verwahrenden Bank übergehen und die Bank nur verpflichtet ist, solche derselben Art zurückzugewähren. Dies muss ausdr. und schriftl. sowie für jedes einzelne Geschäft vereinbart werden. Das Gleiche gilt, wenn Wertpapiere oder Sammelbestandsanteile einer Bank als Darlehen gewährt werden. Ggs.: regelmässige Verwahrung, Depositumregulare.
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