(Kollektivklage) Klage eines Verbandes unter eigenem Namen, ohne dass der Verband in eigenen Rechten betroffen wäre. Sie ist insb. im Verwaltungsprozess regelmässig unzulässig, da nur klagen kann, wer eine Verletzung eigener Rechte geltend macht. Ein Verband kann also grundsätzlich weder wegen Verletzung von Rechten seiner Mitglieder noch wegen Verletzung von Allgemeininteressen (z. B. Umweltschutz) klagen. Ausnahmen sind im öffentlichen Recht das Bremische und das Hessische Naturschutzgesetz, wonach anerkannte Verbände ein eigenes Klagerecht bei Beeinträchtigung des Naturschutzes haben. Im Zivilrecht gibt es die Verbandsklage für Verbraucherschutzverbände und Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, um gegen den Missbrauch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13 AGBG) oder gegen unlauteren Wettbewerb (§ 13 UWG) vorzugehen.
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