wird vom inländischen Einführer seitens seines ausländischen Vertragspartners ein «Endverbleibsnachweis» im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle verlangt, so kann ihm eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) (International Import Certificate (HO) und nach Eingang der Ware in das Wirtschaftsgebiet eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) (Delivery Verification Certificate (DVC)) erteilt werden. Sie ist vom Einführer mit den Vordrucken der Anlage E6 bzw. E7 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beim Bundesausfuhramt (BAFA) unter Beibringung der erforderlichen Angaben zu beantragen.
Eine Wareneingangsbescheinigung wird nur erteilt, wenn das Verbringen der Waren in das Wirtschaftsgebiet nachgewiesen worden ist. Wurde für das betreffende Einfuhrgeschäft bereits eine Internationale Einfuhrbescheinigung erteilt, so ist deren Nummer und der Ausstellungstag im Antrag auf Erteilung einer Wareneingangsbescheinigung anzugeben. Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesausfuhramt unverzüglich nachzuweisen oder die Aufgabe der Einfuhraufsicht unter Rückgabe der Internationalen Einfuhrbescheinigung anzuzeigen.
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