der durch Bundesgesetz jährlich festgelegte Verfügungsbetrag für die militärische Landesverteidigung (Militärökonomik), ausgewiesen im Einzelplan 14 des Bundeshaushaltspla- nes. Für die Verteidigungsausgaben (Militärausgaben) der NATO-Mitglieder sind zur Vergleichbarkeit der finanziellen Leistungen einheitliche Kriterien aufgestellt. Die Verteidigungsaufwendungen der Bundesrepublik — nach NATO-Kriterien — sind i. d. R. um ca. 25% höher als im Einzelplan 14 festgelegt; die Differenz ist in den Einzelplänen mehrerer anderer Bundesressorts enthalten. Die Ausgaben des Bundes für die Lebensfähigkeit Berlins fielen nicht unter die NATO-Definition der Verteidigungsausgaben. Der Anteil des Verteidigungshaushalts an den Bundesausgaben beträgt i. d. R. rd. 20%; er nimmt am jährlichen Zuwachs je nach technischer und militärischer Notwendigkeit mehr oder weniger gleichmässig teil. Zur Ausbringung der militärischen Leistungen werden für Betriebskosten (einschl. Personalkosten) rd. 62%, für Wehrtechnik und Beschaffungen rd. 25%, für Materialerhaltung rd. 9% und für militärische Forschung und Entwicklung rd. 4% des Verteidigungsetats ausgegeben. Die Ausgaben für zivile Verteidigung sind nicht im Einzelplan 14, sondern in den Einzelplänen mehrerer anderer Bundesressorts enthalten. Das Verhältnis der Ausgaben für militärische Verteidigung zu denen für die zivile Verteidigung von ca. 50 :1 soll nach und nach erheblich verbessert werden. Literatur: Jahresberichte der Bundesregierung, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.), Bonn. Wiesner, H., Verteidigungshaushalt, in: Kirchhof f, G. (Hrsg.), Handbuch zur Ökonomie der Verteidigungspolitik, Regensburg 1986 S. 1133 ff.
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