Einrede der Vorausklage
Möglichkeit der Einrede bei Bürgschaften, die nicht selbstschuldnerischer Art sind. Recht des Bürgen, die Zahlung des Betrags, für die er sich gegenüber dem Bürgschaftsnehmer verbürgt hat, solange zu verweigern, wie dieser nicht erfolglos eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners versucht hat. Die Einrede der Vorausklage besteht auch nicht, wenn der Bürge Vollkaufmann und die Übernahme der Bürgschaft für ihn ein Geschäft im Rahmen seines Handelsgewerbes ist, wie bei Banken der Fall.
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