Der Vertrag von Maastricht sah als ein Konvergenzkriterium eine spannungsfreie Teilnahme am EWS- Wechselkursmechanismus innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Konvergenzprüfung vor. Auch künftige Beitrittskandidaten werden sich (wohl) diesem Kriterium stellen müssen, wobei nun der Wechselkursmechanismus II (EWS II) als Bezugspunkt dient.
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