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Wert zur Vermeidung von Wertschwankungen

Der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Wert zur Vermeidung künftiger Wertschwankungen (§ 253 Abs. 3 HGB) dient als Abwertungswahlrecht zur Unterschreitung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Niederstwertes (beizulegender Wert). Er gilt nur für Gegenstände des Umlaufvermögens (insb. Vorräte, aber auch für Wertpapiere und Forderungen), um bei diesen Wertansatzänderungen aufgrund von Schwankungen, die in der nächsten Zukunft (ca. zwei Jahre) zu erwarten sind, zu vermeiden.         

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