Im Rahmen der Gewerbesteuer und Grundsteuer müssen die einheitlichen Steuermessbeträge verteilt werden, wenn sich Gewerbebetriebe und Grundbesitz auf den Gebieten zweier oder mehrerer Gemeinden befinden. Massstäbe für diese Zerlegung sind bei der Gewerbesteuer vorrangig die Arbeitslöhne der in den jeweiligen Betriebstätten beschäftigten Arbeitnehmer, in Wareneinzelhandelsunternehmen z.T. auch die Einnahmen der Betriebstätte (§§ 28-34 GewStG). Bei der Grundsteuer richtet sich die Zerlegung in erster Linie nach der Flächengrösse (§§ 22-24 GrStG).
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