Sondermaßnahmen, durch die ein bestehender Regelzollsatz ermäßigt oder auf «frei» gesenkt werden kann. Zollaussetzungen werden auf Beschluß der Europäischen Kommission zum Beispiel für Waren gewährt, bei denen die Anwendung der normalen Zollsätze aus konjunkturellen Gründen nicht geboten erscheint bzw. ein Bedarf besteht, der aus eigenen Quellen nicht gedeckt werden kann. Der ständige oder teilweise Verzicht auf Zollschutz soll die Einfuhr dieser Waren erleichtern und fördern. Zollaussetzungen sind in der Regel befristet, jedoch mengenmäßig nicht beschränkt. Die innerhalb einer Zollaussetzung ermäßigten Zollsätze gelten für alle Waren aus Drittländern, ohne Rücksicht auf das Ursprungs-, Herkunfts- oder Versendungsland. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist wird der ausgesetzte Zollsatz ohne besonderen Rechtsakt wieder wirksam.
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