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Zollfreigebiet

—Zollgebiet

Gebiete, in denen das Zollrecht nicht wirksam ist (z. B. Lager in Häfen).

Freizonen

abgetrennter Teil des   Zollgebiets, in dem keine Ein- und Ausfuhrabgaben erhoben und auch z.B. in Deutschland die Beschränkungen des   Aussenwirtschaftsgesetzes nicht gelten. Dazu gehören vor al­lem die Freihäfen bzw. von den Zollbehörden genehmigte Freilager. Die statistische Erfassung der Warenbewegungen erfolgt als Generalhandel und   Spezialhandel. Siehe auch   Zoll.

Teil des eigenen Zollgebietes, in dem das Zollrecht nicht angewendet wird.

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