—Zollgebiet
Gebiete, in denen das Zollrecht nicht wirksam ist (z. B. Lager in Häfen).
Freizonen
abgetrennter Teil des Zollgebiets, in dem keine Ein- und Ausfuhrabgaben erhoben und auch z.B. in Deutschland die Beschränkungen des Aussenwirtschaftsgesetzes nicht gelten. Dazu gehören vor allem die Freihäfen bzw. von den Zollbehörden genehmigte Freilager. Die statistische Erfassung der Warenbewegungen erfolgt als Generalhandel und Spezialhandel. Siehe auch Zoll.
Teil des eigenen Zollgebietes, in dem das Zollrecht nicht angewendet wird.
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