bei der Vergabe öffentlicher Aufträge das "annehmbarste" bzw. das "wirtschaftlichste" Angebot. Darunter ist nicht das Angebot zu dem niedrigsten Preis zu verstehen. Neben Angeboten zu überhöhten Preisen sind Angebote zu Niedrigstpreisen auszuschalten, um eine ruinöse Konkurrenz zwischen den Anbietern zu verhindern und um auszuschliessen, dass ein Anbieter seine Gewinneinbusse durch eine minderwertige Leistung ausgleicht.
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