Aus der Einheitstheorie folgt im Hinbück auf das Realisationsprinzip die Forderung, Gewinne aus Lieferungen von Konzern Unternehmen erst dann erfolgswirksam zu berücksichtigen, wenn der Empfänger der Lieferung nicht wieder ein Konzern Unternehmen ist, das heißt, wenn die Lieferung den Konzernbereich verläßt. Dem trägt § 331 Abs. 2 AktG 1965 durch die Pflicht zur Eliminierung von zwischengewinnen Rechnung. Aus Wirtschaftlichkeitserwägungen hat der Gesetzgeber abweichend von der Einheitstheorie die zwischen-gewinneliminierung weitgehend auf das Umlaufvermögen beschränkt; eine zwischengewinneliminierung bei Anlageposten ist nur erforderlich, wenn diese außerhalb des üblichen Lieferungs und Leistungsverkehrs konzernintern erworben wurden. Die Durchführung der zwischengewinneliminierung bedeutet eine Korrektur des Konzerneigenkapitals. Dabei ist es vielfach üblich, die zwischengewinne zu Lasten des Bilanzergebnisses zu verrechnen. Daneben wird es auch als zulässig angesehen, den zwischengewinnbestand zum Zwecke der globalen Korrektur
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