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Absatzbehinderung

kann als eine Form des Behinderungs­wettbewerbs unlauterer Wettbewerb i.S.v. § 1 UWG sein. Die Absatzbehinde­rung kommt in vielfältigen Formen vor. Ihr Ziel liegt stets darin, den Zugang des Mitbe­werbers zum Markt und zum Absatz auf dem Markt zu beeinträchtigen. Das behinderte Unternehmen ist in seinen Möglichkeiten begrenzt, sich mit seinem Angebot an den Verbraucher zu wenden und ihn zu errei­chen. Bei der Absatzbehinderung wird ein Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Konkurrentenschutzes betrachtet. Entschei­dend ist, dass ein Unternehmen den Kaufentschluß der Kunden nicht durch die Güte der eigenen Leistung beeinflußt, sondern durch die Behinderung der Konkurrenz. Dies wi­derspricht den Grundsätzen des Leistungs­wettbewerbs und ist unlauter. Typische Beispiele für unlautere Absatzbe­hinderung sind: Abfangen von potentiellen Kunden des Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe des Ladengeschäftes des Konkurren­ten; Verteilen von Handzetteln auf öffentli­chen Straßen über eine längere Zeit in unmit­telbarer Nähe des Konkurrenzgeschäftes; Aufkäufen der Konkurrenzware, um den Mitbewerber mit seinem Angebot vom Markt zu verdrängen; identische Nachah­mung eines Original-Erzeugnisses, das kurz vor der Einführung auf dem Markt steht und wegen der schon vertriebenen Nachahmung kein Interesse mehr findet; Konkurrenzver­eitelung, z. B. durch Ausnutzung eines inter­nationalen Rechtsgefälles. In der Entschei­dung „Asbestimporte“ hat der BGH allerdings den Import von Asbest, der im Ausland nach den dort geltenden Vorschrif­ten, aber ohne Beachtung der im Inland zum Schutz von Arbeitnehmern geltenden Si­cherheitsbestimmungen hergestellt war, nicht als unlauter angesehen. Die Grenzen zwischen der Beeinträchtigung des Mitbe­werbers im Absatz, im Bezug, in der Wer­bung und in der Erzeugung sind im Einzelfall fließend.          

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