kann als eine Form des Behinderungswettbewerbs unlauterer Wettbewerb i.S.v. § 1 UWG sein. Die Absatzbehinderung kommt in vielfältigen Formen vor. Ihr Ziel liegt stets darin, den Zugang des Mitbewerbers zum Markt und zum Absatz auf dem Markt zu beeinträchtigen. Das behinderte Unternehmen ist in seinen Möglichkeiten begrenzt, sich mit seinem Angebot an den Verbraucher zu wenden und ihn zu erreichen. Bei der Absatzbehinderung wird ein Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Konkurrentenschutzes betrachtet. Entscheidend ist, dass ein Unternehmen den Kaufentschluß der Kunden nicht durch die Güte der eigenen Leistung beeinflußt, sondern durch die Behinderung der Konkurrenz. Dies widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und ist unlauter. Typische Beispiele für unlautere Absatzbehinderung sind: Abfangen von potentiellen Kunden des Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe des Ladengeschäftes des Konkurrenten; Verteilen von Handzetteln auf öffentlichen Straßen über eine längere Zeit in unmittelbarer Nähe des Konkurrenzgeschäftes; Aufkäufen der Konkurrenzware, um den Mitbewerber mit seinem Angebot vom Markt zu verdrängen; identische Nachahmung eines Original-Erzeugnisses, das kurz vor der Einführung auf dem Markt steht und wegen der schon vertriebenen Nachahmung kein Interesse mehr findet; Konkurrenzvereitelung, z. B. durch Ausnutzung eines internationalen Rechtsgefälles. In der Entscheidung „Asbestimporte“ hat der BGH allerdings den Import von Asbest, der im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften, aber ohne Beachtung der im Inland zum Schutz von Arbeitnehmern geltenden Sicherheitsbestimmungen hergestellt war, nicht als unlauter angesehen. Die Grenzen zwischen der Beeinträchtigung des Mitbewerbers im Absatz, im Bezug, in der Werbung und in der Erzeugung sind im Einzelfall fließend.
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