abgek. Controlled Foreign Company/Corporation. Der Begriff stammt aus dem US-amerikanischen Steuerrecht und bezeichnet eine ausländische Gesellschaft an deren Stimm- oder Vermögensrechten zu mindestens 50 % amerikanische Steuerpflichtige beteiligt sind. Dabei wird ein US-Aktionär definiert als Person, die 10 % der Stimmrechte der CFC besitzt oder der 10 % zuzurechnen sind. Übertragen auf andere Staaten versteht man unter einer CFC-Gesellschaft eine im niedrigbesteuernden Ausland ansässige Gesellschaft, die passive Einkünfte erzielt und von Inländern beherrscht wird. Steuerinländer versuchen ihre Erträge auf solche Gesellschaften zu verlagern, um damit ihre, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte so weit wie möglich zu reduzieren. Im deutschen Steuerrecht werden CFC-Gesellschaften Basis- oder Zwischengesellschaften genannt. Siehe auch Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben).
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