Einnahmen-Ausgaben rech-nung/Einnahmen-Uberschuss-rechnung Alle Steuerpflichtigen. die entweder nicht buchführungspflichtig sind oder nicht freiwillig Buchführung betreiben, ermitteln ihren Gewinn nach dem Überminiss der Betriebseinnahmen über die Beil wbsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Meist gehen die selbstständig Tätigen so vor.
Überschussrechnung
(Steuerrecht). Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmässig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher (freiwillig) führen und Abschlüsse machen, können nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Dann nennt man sie Einnahmenüberschussrechner oder § 4 III -Rechner.
Gilt für Kleingewerbetreibende und Minderkaufleute (§ 4,3 EStG). Die Gewinnermittlung erfolgt als Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Erstere sind alle Einnahmen, die dem Betrieb im Rahmen der Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr zufließen. Letztere sind alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst im Kalenderjahr abfließen. Als Bücher zur Gewinnermittlung dienen das Einnahmen- und Ausgabenbuch, das Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens, das Wareneingangs- und Warenausgangsbuch, das Lohnbuch und die Reisekostenabrechnung. Der Gewinn ergibt sich als Differenz aus dem Betriebsvermögen am Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermindert um private Einlagen und vermehrt um private Entnahmen.
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