In § 144 AO ist vorgeschrieben, daß gewerbliche Unternehmer, die regelmäßig Waren an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, den für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen müssen. Damit soll zusammen mit der Regelung zum Wareneingangsbuch gewährleistet werden, daß die Warenbewegungen vom Veräußerer bis zum Erwerber nachprüfbar sind. Betroffen sind nicht Waren, die erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind. Betroffen sind folglich auch nicht die Unternehmen, die nicht an Wiederverkäufer liefern, d. h. ein großer Teil des Einzelhandels.
Nach § 144 Abs. 3 AO müssen die Aufzeichnungen Angaben über den Warenausgang und das Datum der Rechnung, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, die handelsübliche Bezeichnung der Ware, den Preis der Ware und einen Hinweis auf den Beleg enthalten. Dabei muß die Buchung bei Absendung der Ware erfolgen. Die Aufzeichnungen müssen nach § 147 Abs. 3 AO zehn Jahre, die entsprechenden Belege sechs Jahre aufbewahrt werden (Aufbewahrungsfristen der Bücher).
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