Nach § 143 AO müssen gewerbliche Unternehmer den Wareneingang aufzeichnen. Damit soll es der Finanzbehörde ermöglicht werden, die Umsätze und das Unternehmensergebnis zu überprüfen. Im Wareneingangsbuch sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe zu verzeichnen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich erworben werden. Die Aufzeichnungen müssen nach § 143 Abs. 3 AO den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers, die handelsübliche Bezeichnung der Ware, den Preis und einen Hinweis auf den Beleg enthalten. Gemäß § 147 Abs. 3 AO müssen die Aufzeichnungen im Wareneingangsbuch zehn Jahre und die dazugehörigen Belege sechs Jahre aufbewahrt werden (Aufbewahrungsfristender Bücher).
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