Mit der Antragsstellung für die Genehmigung der AusfuhrNerbringung genehmigungspflichtiger Waren ist grundsätzlich ein E. (§ 17 AWV) vorzulegen. Das kann sein: (1) eine Endverbleibserklärung (EVE). Dies ist die schriftliche Erklärung eines privaten Empfängers oder Endverwenders über den Endverbleib und die Endverwendung der Waren. Die EVE muss den Briefkopf des Empfängers enthalten und dem vorgegebenen Textmuster des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsprechen. (2) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB). Dies ist die schriftliche Erklärung einer staatlichen Behörde des Bestimmungs- oder Empfängerlandes, dass sie von der beabsichtigten Einfuhr der fraglichen Waren unterrichtet ist, dieser zustimmt und eine eventuelle Wiederausfuhr nach dem eigenen Exportrecht überwachen wird.
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