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Geschädigtenprinzip

(= Nutznießerprinzip) Unterfall des Gemeinlastprinzips, das neben dem - Verursacher-, Vorsorge- und - Kooperationsprinzip zu den Grundprinzipien des umweltpolitischen Instrumenteneinsatzes zählt (Umweltökonomik). Wie bei dem Gemeinlastprinzip werden nicht den Verursachern einer Umweltschädigung die Kosten der Schadensbeseitigung angelastet, im Gegensatz zum herkömmlichen Gemeinlastprinzip auch nicht der öffentlichen Hand und damit der Gesellschaft insges., sondern den Nutznießern der umweltpolitischen Maßnahmen, d.h. den Umweltgeschädigten. Der Geschädigte kauft gleichsam sein knappes Gut Umwelt und hat dafür einen Preis zu entrichten. Obgleich umweltpolitische Maßnahmen nach dem Geschädigtenprinzip durchaus effizient sein können, widerspricht es dem Gerechtigkeitsempfinden, leistet einer »Verpreisung« des gesamten menschlichen Lebensbereiches Vorschub und ist daher in einer - Sozialen Marktwirtschaft wohl nicht zu akzeptieren. Literatur: Basseler, U. u.a. (1991). Wicke, L. (1993)

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