Der Geschädigte ist üblicherweise derjenige, der einen Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Der Geschädigte hat bei Haftpflichtversicherungen allerdings keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer, sodass er seine Schadensersatzforderung nur durch Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherungsnehmers verwirklichen kann. Anders ist die Rechtssituation in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Dort hat der Geschädigte einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer. Hier haften Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch.
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