Inhalt und Umfang des Gewinnes ist in jedem Rechnungslegungskonzept zu definieren und kann deshalb zwischen den verschiedenen Konzepten formal und materiell variieren. Allein in der deutschen steuerlichen Rechnungslegung ist zwischen dem Gewinn basierend auf einem Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und dem Gewinn resultierend aus einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu unterscheiden. Allgemein ist zwischen einem Gewinn basierend auf einer kaufmännischen Rechnungslegung, welche Erfolgsbeiträge im Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Entstehung zeigt (HGB, IFRS; engl.: accrual accounting), und einer reinen Geldflussrechnung, welche Erfolgsbeiträge im Zeitpunkt ihrer Kassenwirksamkeit zeigt (cash accounting, hierzu gehört auch die sog. Kapitalflussrechnung z.B. gern. § 297 Abs. 1 HGB und IAS 7), zu unterscheiden. Während nach dem Kongruenzprinzip in der handelsrechtlichen Rechnungslegung sämtliche Erfolgsbeiträge (sog. comprehensive income) in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind, mit der Folge, dass die Summe der Jahresgewinne identisch ist mit dem Totalgewinn eines Unternehmenslebens, wird in der angloamerikanisch geprägten Rechnungslegung in der Gewinn- und Verlustrechnung nur das sog. net income ausgewiesen. Das verbleibende other comprehensive income wird unter Umgehung der G+V direkt in das Eigenkapital gebucht und lediglich in der Eigenkapitalveränderungsrechnung gezeigt. Siehe auch Jahresabschluss (mit Literaturangaben).
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