v. 06.11.1926; mit diversen Änderungen und Ergänzungen. Unterabkommen der Pariser Verbandsübereinkunft; nach der auch Prioritätsrechte in Anspruch genommen werden können. Die Hinterlegung erfolgt direkt entweder beim Internationalen Büro oder indirekt durch Vermittlung der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten (in Deutschland des Deutschen Patent- und Markenamtes). Musterschutzfähigkeit, Dauer, Bestand und Rechtsschutz der Hinterlegung bestimmen sich nach nationalem Recht.
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