Üblicherweise haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges für sein Eigentum. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Auto zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich nicht benutzt hat: Kann der Führer eines Kraftfahrzeuges, der gegen Vorschriften im Strassenverkehr verstossen hat, vor Beginn der Verfolgungsverjährung nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand ermittelt werden, können dem Kraftfahrzeughalter die Kosten des Bussgeldverfahrens auferlegt werden.
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