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Haustürgeschäft

Ein Vertragsabschluss, in der Wohnung, auf der Strasse, am Arbeitsplatz oder auf so genannten Kaffeefahrten getätigt, wird als Haustürgeschäft bezeichnet. Solche Vertragsabschlüsse können von Kunden innerhalb einer Woche widerrufen werden. Die Frist beginnt erst nach ordnungsgemässer, ausdrücklicher Belehrung. Es genügt eine fristgemässe Absendung des Widerrufs, dann sind die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Das Widerrufsrecht entfällt, wenn das Haustürgeschäft auf Bestellung des Kunden zustande gekommen ist, nicht aber, wenn der Kunde zuvor lediglich sein Interesse bezeugt oder eine Präsentation des Warenangebotes erbeten hat. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986.

Gem. §312 BGB Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist. Der Verbraucher hat im Falle eines solchen Vertragsschlusses ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht (§§312, 355 BGB). Auf diesen Widerruf bzw. die Möglichkeit des Rücktrittes muss der Verbraucher hingewiesen werden. Der Widerruf oder Rücktritt muss gegenüber dem Unternehmer in einer Frist von 2 Wochen erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wurde der Verbraucher auf die Rechte nicht hingewiesen, erlöschen diese dennoch nach 6 Monaten.

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