Sie sind ein Zusammenschluss von Privatpersonen zur Anlage in Wertpapieren. Sie gelten i. d. R. als BGB-Gesellschaften, wenn sie nicht eingetragen sind (z. B. als Verein). Die Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn über die Beträge wirtschaftlich verfügt werden kann. Bei ausländischen Investmentanteilen gilt auch für Investment-Clubs das Zuflussprinzip (siehe Zufließen), d. h., die Erträge gelten als zugeflossen, wenn sie bei der Investmentgesellschaft bzw. beim Investment-Club als zugeflossen anzusehen sind. Genussscheine werden stets wie echte Anteilsrechte behandelt, gleichgültig, ob sie reine Gläubigerrechte oder Mitgliederrechte darstellen.
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