Urkunden über Rechte an ausländischen Investmentfonds.
Gemäß Auslandinvestmentgesetz vom 28.7.1969 (BStBI. 1969 I, S.
435) sind die aus ausländischen Anteilscheinen zugeflossenen Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. § 20 Abs. 1 Zi. 1 EStG zu rechnen, soweit sie nicht Betriebseinnahme sind. Gewisse Ausschüttungsbestandteile jedoch sind steuerlich privilegiert: Steuerbefreit sind für Privatanleger Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapier- und Bezugsrechten, wenn der öffentliche Vertrieb des Fonds dem BAKred angezeigt worden ist und dieser ihn nicht untersagt hat. Für sog. EG-Investmentanteile (ausgegeben gem. Richtlinie 85/611/ EWG) gilt ein erleichtertes Anzeigeverfahren.
Ausländische Steuern sind nur anrechenbar, soweit es sich um Steuern handelt, die vor der Ausschüttung an die Anteilsscheininhaber einbehalten worden sind (Quellensteuer).
Siehe auch: Zertifikate
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