(§ 1 Z 2 öEGG, §§ 2 ff öEGG, subsidiär KG-Recht, vgl. § 4 Abs. 1 öEGG); ab 1.1.2007 keine Neugründungen mehr möglich, siehe Handelsrechtsreform, österreichische. Die KEG wurde in § 1 öEGG definiert als eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb oder auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens gerichtete Gesellschaft zu deren Zweck eine KG nicht gegründet werden kann. Sie gehörte wie die OEG zu den sog. (Eingetragenen) Erwerbsgesellschaften. Diese wurden 1990 in der Absicht geschaffen, auch minder- oder nichtkaufmännisch bzw. freiberuflich Tätigen eine der Organisation-, Vermögens- und Haftungsstruktur von OHG und KG ähnliche Gesellschaftsform zur Verfügung zu stellen. Schliesslich waren jene nach der Konzeption des öHGB auf den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes beschränkt. Vor Geltung des EGG blieb Nicht- und Minderkaufleuten damit nur der Typus der GesbR. Diese ist aber weder teilrechtsfähig, noch für längerfristige Projekte konzipiert und gerade aus diesem Grund für unternehmerisches Handeln ungeeignet.
Literatur: Dehn, Wilma, UGB. Das neue Unternehmensgesetzbuch, Manz Verlag (2006); Dehn/Krejci (Hrsg.), Das neue UGB. SWK-Sonderhefl, Linde Verlag (2005); Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006). Siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „ Gesellschaftsformen, österreichische”.
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