Begr. f. d. bedingten Ziehungsrechte. Sie können über die Ziehungen im Rahmen der Reservetranche hinaus nochmals im Ausmaß von 100 % der Quote in Anspruch genommen werden; von der ersten K. (in der Höhe von 25 % der Quote) bis zu den sog. höheren K. (in der Höhe von z. B. jeweils drei mal 25 % der Quote). Bei Ziehungen in den K. kauft ein Land Fremdwährungen (Devisen) oder SZR vom IWF gegen eigene Währung. Es handelt sich somit - wirtschaftlich betrachtet - um die Aufnahme eines Devisenkredites. Dieser wird durch den Rückkauf der eigenen Währung gegen SZR oder vom IWF verwendbare Devisen getilgt. Für die Inanspruchnahme dieser „Kreditfazilität" ist ein einheitlicher Zins in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom SZR-Zinssatz zu zahlen. Er wird wie der SZR-Zinssatz wöchentlich angepasst und schwankt daher mit den kurzfristigen Marktzinsen. Bei Ziehungen in den K. werden den Mitgliedstaaten Auflagen gemacht. Je höher die K., desto stringenter sind die Anforderungen an die vom kreditnehmenden Land angebotenen bzw. vom IWF verlangten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und diesbezüglichen Berichterstattungen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation.
Vorhergehender Fachbegriff: Kredittranche | Nächster Fachbegriff: Kredittransformation
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|