Rechte eines Landes zur Beschaffung von Devisen gegen eigene Währung für eine bestimmte Periode im Rahmen vorgegebener Kontingente beim Internationalen Währungsfonds.
Sonderziehungsrechte
Drawingrights. Beim IWF satzungsmässiges Recht der Mitgliedsländer, Zahlungsbilanzkredite aufzunehmen, wenn die eigenen Mittel, die Währungsreserven, zur Behebung von länger andauernden Zahlungsbilanzproblemen nicht ausreichen. Jedes Mitgliedsland kann Devisen gegen eigene Währung erhalten (ziehen, Ziehung) bis zum Höchstbetrag von 200% seiner Quote, pro Jahr jedoch max. 25% der Quote. In den letzten Jahren sind von den Mitgliedsländern sodann für Fälle grösserer und vor allem allgemeiner Zahlungsbilanzprobleme verschiedene Formen von Sonderziehungsrechten beschlossen worden.
Rechte der Mitgliedsländer des Internationalen Währungsfonds (IWF), Ziehungen auf den IWF vornehmen zu können, d. h. von ihm, Kredite zum Ausgleich von Zahlungsbilanzungleichgewichten erhalten zu können. Die Ziehungsrechte sind insb. in den 60er und 70er Jahren durch zusätzliche Sonderfazilitäten erweitert worden. Die Sonderziehungsrechte (SZR), die erstmals zu Beginn des Jahres 1970 zugeteilt wurden, stellen keine Kreditgewährung des IWF dar. Der Umfang der normalen Ziehungsrechte eines Mitgliedslandes des IWF richtet sich zunächst nach der Höhe seiner Quote. Die Obergrenze der Ziehungen ist i. d. R. erreicht, wenn die Fondsbestände in der Landeswährung eines Schuldnerlandes 200% der Quote ausmachen. Da der IWF durch die Einzahlungen auf die Quote bereits 75% der Quote eines Landes in dessen Währung im Bestand hat, beläuft sich das Ziehungsrecht eines Landes i. d. R. auf 125% seiner Quote (Kredittranche). In besonderen Fällen kann der Fonds über diese Grenze hinausgehen und hat dies auch verschiedentlich getan. Seit Gründung des IWF sind die Mitgliedsquoten mehrfach erhöht worden, so dass die Ziehungsmöglichkeiten aller Länder beträchtlich gestiegen sind. Die Summe aller Mitgliedsquoten (173 Länder) beläuft sich auf rd. 146 Mrd. SZR; die Quote der Bundesrepublik Deutschland beträgt 8,2 Mrd. SZR (Stand: 30.9. 1992).
(ZR) oder (engl.) Drawing rights (DR). Begr. f. d. Berechtigung eines Mitgliedstaates des IWF, von diesem fremde Währungen (Devisen) oder SZR gegen die Überlassung eigener Währung für einen bestimmten Zeitraum und im Rahmen vorgegebener Kontingente zum Ausgleich von Defiziten in der Zahlungsbilanz zu erhalten (zu ziehen). Es gibt unbedingte und bedingte ZR. Zu Ersteren zählen die ZR in der Reservetranche (s. a. Reserveposition im IWF), zu Letzteren die ZR in den Kredittranchen. Die ZR eines IWF-Mitgliedstaates können max. 200 % seiner Quote betragen. Darüber hinaus können Ziehungen (Kredite) im Rahmen von Sonderfazilitäten in Anspruch genommen werden. Vgl. a. Sonderziehungsrechte.
Vorhergehender Fachbegriff: Ziehungsermächtigungen | Nächster Fachbegriff: Ziel
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|