Internationaler Währungsfonds
Ein Teil der Reserveposition im IMF; stellt ein unbedingtes Ziehungsrecht dar. Die R. eines Landes entspricht den von ihm vorher selbst erbrachten „echten" Finanzierungsleistungen. Dazu zählen die gezeichnete Quote eines Landes, abzüglich des in eigener Währung gezahlten IWF-Mitgliedsbeitrags, zuzüglich des Anteils hiervon, der vom IWF für Kredite an andere Länder verwendet wurde. Ein IWF-Mitgliedstaat mit konvertierbarer Währung kann somit Ziehungen im Rahmen der R. in der Höhe von maximal 100 % seiner Quote in Anspruch nehmen. Hingegen verfügt ein IWF-Mitgliedstaat, dessen Währung nicht konvertierbar und vom IWF für Ausleihungen nicht verwendbar ist, nur über eine R. in Höhe des in SZR eingezahlten Betrages (25 % der Quote); dies betrifft v. a. Entwicklungsländer. Ziehungen in der R. sind — im Unterschied zu Ziehungen in den Kredittranchen — kostenlos.
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