Gem. § 26 AWG gibt es in Deutschland eine Reihe von Meldevorschriften. Sie beziehen sich auf folgende Bereiche, für die es jeweils umfassend formulierte Einzelbestimmungen gibt. (1) Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten (§§ 55, 56 AWV). (2) Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten (§§ 56a, 56b AWV). (3) Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (§§ 57, 58 AWV). (4) Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (§§ 58a, 58b AWV). (5) Meldung von Zahlungen (§§ 59, 60, 61 AWV). (6) Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten (§§ 62, 63 AWV). (7) Meldung von Zahlungen im Transithandel (§ 66 AWV). (8) Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen (§ 67 AWV). (9) Meldungen der Geldinstitute ( § 69 AWV).
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