Form der Verpackungsgestaltung, bei der das äußere Erscheinungsbild im Mißverhältnis zum effektiven Inhalt der Packung steht und z. B. den irrtümlichen Eindruck erweckt, dass die Packung mehr als den tatsächlichen Inhalt enthält. Mogelpackungen sind nach deutschem Wettbewerbsrecht unzulässig. Im Eichgesetz heißt es: „Fertigpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.
Vorhergehender Fachbegriff: MOG | Nächster Fachbegriff: MOLAP
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|