Nach dem ZK der EG kann bei der Verbringung von Nichtgemeinschaftsware in das inländische Zollgebiet zum Zwecke der aktiven Veredelung gänzlich auf die Erhebung von Einfuhrabgaben verzichtet werden. Bedingung hierfür ist, dass die veredelten Erzeugnisse nachweislich und innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden. Vgl. -* Zollrückvergütung.
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