Zur Beschlussfähigkeit notwendige Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder eines Organs, z. B. der Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung, die laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben ist. Wird in der Versammlung die entsprechende Mehrheit nicht erreicht, so ist spätestens die zweite Versammlung, zu der gesondert eingeladen wird, bzw. die nächstfolgende Versammlung in jedem Fall beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung besonders hingewiesen worden ist.
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