Gem. § 1 KWG ein Bankgeschäft, das in der „Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben" besteht. Das R. ist also eine besondere Form der Refinanzierung eines langfristigen Kredites mit kurzfristigen Mitteln, die von vielen Geldgebern stammen. Wenn diese ihre Gelder zurückrufen, werden sie durch neu hinzutretende Kreditgeber ersetzt.
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