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Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Schwebende Geschäfte liegen bei zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften zwischen Vertrags­schluss und Erfüllungszeitpunkt vor. Stehen sich Anspruch und Verpflichtung aus dem schwebenden Geschäft in gleicher Höhe gegenüber oder wird ein Erfolgsbeitrag erwartet, besteht ein Rückstellungs­verbot. Erwartet der Bilanzierende aus dem schwebenden Geschäft hingegen einen Verlust, ist dieser in der zu bildenden Rückstellung in voller Höhe zu berücksichtigen. Auch nach den Regelungen der  IFRS sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften anzusetzen. Die   IFRS verwenden in diesem Zusammenhang den Begriff des belastenden Vertrages (onerous contract). Im   US-GAAP-Abschluss sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ebenfalls anzusetzen. Siehe auch Übersichtsbeitrag  Rückstellungen (mit Literaturangaben).

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