dürfen (Wahlrecht) nach HGB für Aufwendungen gebildet werden, die ihrer Eigenart genau umschrieben sind, dem laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr zurechenbar und am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind. Unter diese Art von Rückstellungen fallen in der Praxis häufig Rückstellungen für Grossreparaturen, die in berechenbaren Zeitabständen oder Leistungsabschnitten anfallen, sofern es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand und nicht um (zukünftige) Herstellungskosten handelt. In den IFRS sind derartige Rückstellungen zwar unzulässig, jedoch wird teilweise ein ähnlicher Effekt einer Aufwandsverteilung auf Perioden vor der Auszahlung durch die getrennte Abschreibung einzelner Komponenten eines Anlagegutes nach dem sog. Komponentenansatz (IAS 16.43) erreicht. Siehe auch Übersichtsbeitrag Rückstellungen (mit Literaturangaben).
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