Verrichtung einer Dienstleistung als Arbeitnehmer und nicht, wie es der Vertrag suggeriert, auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags. Folge dieser aus objektiver Sicht anhand bestimmter Kriterien vorzunehmenden Unterscheidung ist das Eingreifen des Arbeitsrechts und insbesondere der darin enthaltenen zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie gegebenenfalls der Sozialversicherungspflicht nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs.
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