(Steuerrecht; Internationales).
Ein Steuerpflichtiger verschafft sich die Vorteile eines Doppelbesteuerungsabkommens, obwohl er in dem betreffenden Vertragsstaat nicht ansässig ist. Dies geschieht regelmäßig durch die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft. Solchen Gestaltungen hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 50d Abs. 1a EStG zu begegnen versucht, indem er bei bloßer Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die Entlastung von Quellensteuern versagt.
Im Fall des Treaty-Shopping („Sich-Einkaufen” in ein Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) gestaltet der Steuerpflichtige seine Verhältnisse so, dass er unter den An-wendungsbereich eines bestimmten DBAs fällt. Er kann auf diese Weise Vorteile dieses DBAs beanspruchen, die ihm aufgrund der fehlenden Ansässigkeit nicht zustünden. Um in den Genuss des Abkommens zu kommen, erfolgt die Zwischenschaltung einer Gesellschaft, die nur den Zweck verfolgt, die Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen. Das Treaty-Shopping ist die meist verbreitete Gestaltung einer (missbräuchlichen) Abkommensanwendung.
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