Gem. § 4 UStG sind steuerfrei: Ausfuhrlieferungen (nach § 6 UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (nach § 6 a), Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8) sowie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden.
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