(source principle; Steuerrecht, Internationales) besagt, dass dem Staat, aus dem Einkünfte stammen bzw. in dem sich das Vermögen befindet, durch das die Einkünfte entstehen (Quellenstaat, Lagestaat), das primäre Besteuerungsrecht zusteht. Das Ursprungsprinzip lässt sich weiter in
(1) das Belegenheitsprinzip,
(2) das Betriebsstättenprinzip,
(3) das Tätigkeits(ort)prinzip,
(4) das Tantiemenprinzip,
(5) das Kassenprinzip und
(6) das Quellenprinzip untergliedern.
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