(origin principle). Beim grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet der Exportstaat die Lieferungen und Leistungen mit indirekten Steuern. Das Prinzip hat für das Umsatzsteuerrecht eine Bedeutung. Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach dem Ursprungslandprinzip dort steuerbar und steuerpflichtig, wo sie ausgeführt werden, also im Ursprungsland, Herkunftsland bzw. Ausfuhrland. Es ist das Ziel innerhalb der Europäischen Union, dieses Prinzip allgemein einzuführen. Bisher gilt jedoch als Übergangsregelung das Bestimmungslandprinzip, weil viele EU-Länder beim Ursprungslandprinzip wegen unterschiedlicher Steuersätze und Einfuhr- und Ausfuhrquoten Nachteile befürchten.
Siehe Bestimmungslandprinzip, Steuerrecht, Internationales, Besteuerung des internationalen Handels .
Bestimmungslandprinzip
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