Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Verfahren, das Bestimmungslandprinzip und das Ursprungslandprinzip. Beim Bestimmungslandprinzip werden die international gehandelten Güter mit den Steuern des Bestimmungslandes (in dem die Güter konsumiert oder investiert werden) belastet. Dazu besteuert das Importland seine Importe, während die Exporte im Exportland steuerfrei bleiben. Beim Ursprungslandprinzip werden dagegen die Güter mit den Steuern belastet, die im Land der Produktion (Ursprungsland) gelten. Exporte müssen im Exportland besteuert werden, während Importe im Importland steuerfrei bleiben. Die internationalen Verträge Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, EWG-Vertrag) lassen für die indirekten Steuern (Umsatzsteuern und spezielle Verbrauchsteuern) das derzeitige Bestimmungslandprinzip zu: Die Exporte werden bis zur Höhe der auf ihnen ruhenden nationalen Steuersätze entlastet und die Importe mit den im Importland geltenden Steuersätzen entsprechend belastet. Die mit diesem Grenzausgleich erforderliche Beibehaltung der Steuergrenzen widerspricht integrationspolitischen Zielsetzungen, wie sie etwa im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften angestrebt werden, so dass unter diesem Gesichtspunkt das Ursprungslandprinzip vorzuziehen wäre. Dies erfordert jedoch eine Steuerharmonisierung.
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