Sieht man zunächst von originären Einkünften ab, werden Alterseinkünfte entweder als Leibrenten (private und gesetzliche Leibrenten; Renten aus betrieblicher Altersversorgung und Direktversicherungen) oder als Versorgungsbezüge (Beamten Versorgung; Renten betrieblicher Unterstützungskassen und Direktzusagen) besteuert. Leibrenten sind nach § 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, d.h. dem Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei Rentenbeginn bei gleichmässiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt. Der Kapitalwert ist von den Annahmen über Kapitalverzinsung und Sterblichkeit abhängig und wird im Gesetz für jedes Alter des Rentenbeginns vorgegeben. Versorgungsbezüge werden steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gerechnet (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es gilt ein sog. Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 v.H. der Bezüge, höchstens jedoch 4800 DM p.a. Intertemporale Einkommensübertragungen können nach dem Korrespondenzprinzip nach zwei Verfahren steuersystematisch richtig behandelt werden: • Nach dem vorgelagerten Verfahren sind Aufwendungen für die Alterssicherung aus versteuertem Einkommen zu leisten, Rückflüsse bleiben steuerfrei. • Das nachgelagerte Verfahren besteuert dagegen erst die Rentenzahlungen und lässt die Beiträge steuerfrei. Gemessen am Korrespondenzprinzip werden Leibrenten steuerlich begünstigt. Der Rückfluss des Kapitalwertes ist vollständig steuerfrei. Aber auch die Beiträge werden überwiegend nicht besteuert: • Der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist generell streuerfrei. • Dies gilt auch für den Arbeitnehmeranteil und Prämienzahlungen für private Leibrenten, sofern sie als Vorsorgeaufwendungen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG waren und die Höchstbeträge des § 10 c EStG nicht überschritten wurden. • Beiträge zu Pensionskassen und Direktversicherungen können bis 3000 DM im Jahr gemäss § 40 b EStG mit 15% pauschal versteuert werden. rur Versorgungsbezuge werden keine eigenen Beiträge geleistet. Sie werden prinzipiell nach dem nachgelagerten Korrespondenzprinzip besteuert. Allerdings verstösst der Versorgungs frei betrag gegen eine gleichmässige Besteuerung der Alterseinkünfte. Originäre Einkünfte (z.B. Arbeitslöhne) zählen zu den Alterseinkünften, wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Gemäss §24a EStG wird ein Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 v.H. dieser Einkünfte, höchstens jedoch 3720 DM, gewährt. Literatur: Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Gutachten zur einkommensteuerlichen Behandlung von Alterseinkünften, Bonn 1986. Andel, N., Finanzwissenschaft, 2. Aufl., Tübingen 1990.
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