Provision, die ein Kreditinstitut für eine Kontoüberziehung berechnet. Überziehungsprovisionen sind abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Sie gelten nicht als Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 GewStG.
wird dem Kunden durch die Bank entweder berechnet, wenn ein Kredit ohne Vereinbarung in Anspruch genommen wird oder wenn ein begrenzter Kredit über den vereinbarten Betrag (Kreditlinie) hinaus ausgeweitet wird oder wenn ein eingeräumter Kredit über den vereinbarten Termin hinaus beansprucht wird.
Überziehungsprovision wird somit nur berechnet, wenn das Kreditinstitut von einer Kontoüberziehung nicht informiert war oder/und dieser nicht zugestimmt hatte.
Die Überziehungsprovision wird nur vom überzogenen Betrag berechnet und schwankt zwischen 1,5 % und 4,5 % p. a. Ihre Berechtigung leitet sich aus den außerplanmäßig anfallenden Refinanzierungskosten der Bank ab. Sie soll zugleich die Kreditnehmer von zu extensiven Überziehungen abhalten.
Die Ü. ist ein Kostenbestandteil des Kontokorrentkredits und wird für den in Anspruch genommenen Kreditbetrag berechnet, der die betragsmäßigen und / oder terminmäßigen Vereinbarungen überschreitet (überzogener Betrag). Wurde kein Kredit vereinbart, so wird für jede Kreditinanspruchnahme auf dem Kontokorrentkonto Ü. berechnet. Die Ü. wird von dem überzogenen Betrag zusätzlich zu den dafür anfallenden Sollzinsen berechnet. Die Angabe erfolgt als Prozentsatz bezogen auf ein Jahr.
Auf Kontoüberziehung bzw. Überziehungskredit neben dem Sollzins erhobene Kreditprovision.
Provision, die Banken ihren Kunden in Rechnung stellen, wenn diese ihr Konto überziehen oder Kredit ohne Vereinbarung - über den vereinbarten Kreditrahmen oder über den vereinbarten Termin hinaus - in Anspruch nehmen. Die Ü. ist zusätzlich zur Verzinsung des beanspruchten Kredits zu zahlen. Sie wird nur vom überzogenen Betrag berechnet.
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