Sozialabgabenlast, -Sozialbudget
Die Gewinn und Verlustrechnung (s. § 157 Abs. 1 AktG 1965) weist an direkten Personalaufwendungen u. a. die Position s. Abgaben, soziale auf. Unter diesen Posten fallen nur die gesetzlichen s. A., die die Gesellschaft zu tragen hat (Arbeitgeberanteil). Dazu gehören z. B. Arbeitgeberanteile für Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzliches Kindergeld usw. Berichtigungen für die Vorjahre und Rückstellungen sind mitzuerfassen. Nicht ausgewiesen werden dürfen Arbeitnehmeranteile, die die Gesellschaft lediglich einbehält und abführt. Aufwendungen aufgrund des Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sowie freiwillige Beiträge zu sozialen Einrichtungen dürfen hier nicht ausgewiesen werden, da sie keine Abgaben, soziale i. S. von gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen sind.
(= Sozialbeiträge) lohnabhängige Zwangsabgaben, die zweckgebunden für die Finanzierung der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-und Unfallversicherung) eingesetzt werden. Diese Finanzierungsform der Daseinsvorsorge ist das vorherrschende Einnahmeinstrument der Sozialversicherungshaushalte. Ihre Aufbringung erfolgt i.d.R. im Verhältnis 1:1 durch die sog. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Sozialabgaben (pay-roll taxes) lassen sich a priori weder dem Äquivalenzprinzip noch dem Leistungsfähigkeitsprinzip voll zuordnen. Einerseits stehen die am Arbeitseinkommen und nicht am individuellen Risiko orientierten Beiträge im klaren Gegensatz zum versicherungswirtschaftlichen Äquivalenzprinzip; andererseits werden sie von bestimmten Gruppen der Bevölkerung aufgebracht und weisen im Vergleich zur Lohn- und Einkommensteuer ein anderes, i.d.R. enger abgegrenztes, Einkommen als Bemessungsgrundlage auf.
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