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Abschreibungsarten

Abschreibungsarten 1. . Abschreibungen im Handels- und Steuerrecht: Im Handelsrecht werden nach dem Anlass der Abschreibung die planmäßige und die außerplanmäßige Abschreibung unterschieden. Eine planmäßige Abschreibung muss bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorgenommen werden, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Für die Schokokuss-Verpackungsmaschine Marke „Ruck-Zuck" bei der Huber AG wird z. B. eine Nutzungsdauer von 1 Jahren angenommen; der Plan verteilt die Anschaffungsoder Herstellungskosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung.

Unter Abschreibungsarten versteht man die in Theorie oder Praxis diskutierten bzw. angewendeten verschiedenen Ausprägungen der Abschreibungen. Die Abschreibungsarten werden auch als Abschreibungsmethoden bezeichnet. Die Einteilung der Abschreibungsarten folgt den verschiedenen Zwecken ihrer Verwendung. Der Zweiteilung des Rechnungswesens in Finanz bzw. Betriebsbuchhaltung folgt die Unterscheidung von Bilanzabschreibung (auch pagatorische Abschreibung genannt) und kalkulatorischer Abschreibung; der letztere Begriff ist auf die Verwendung der Kostenrechnung für Zwecke der Kalkulation zurückzuführen. Die Bilanzabschreibungen erfolgen nach gesetzlichen Normen (z. B. § 154 AktG 1965); aber Bilanzgestaltung und politik verwenden die verschiedenen Abschreibungsarten in diesem Rahmen, um damit die Höhe des ausgewiesenen Bilanzgewinns und mittelbar die Höhe der zu zahlenden Erfolgssteuern und der Gewinnausschüttungen zu beeinflussen. Bilanztheoretisch hat besonders Schmalenbach (dynamische Bilanzauffassung von Schmalenbach) herausgearbeitet, daß Bilanzabschreibungen dazu dienen, den Gewinn aufeinanderfolgender Perioden vergleichbar zu machen. Dies soll durch den unveränderten Ansatz der Anschaffungs bzw. Herstellungskosten als Abschreibungssumme geschehen. Demnach ist eine Variation der Periodenabschreibung lediglich über veränderliche Abschreibungsquoten gegeben (Abschreibung, degressive; Abschreibung, progressive). Der Grund satz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bewirkt im allgemeinen übereinstimmende Abschreibungsarten in beiden Bilanzen. Steuerliche Gesichtspunkte sind es auch, die das bilanzierende Unternehmen häufig zu außerplanmäßigen Abschreibungen in der Handels( und Steuer) bilanz veranlassen, um auf diese Weise steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, ohne daß es sich um nutzungsbedingte Abschreibungen handelt (Abschreibung, außerplanmäßige). Die Unterscheidung von planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen ergibt sich bilanzrechtlich aus § 154 Abs. 2 AktG 1965. Letztere werden vorgenommen, um Anlagen mit dem (gegenüber den Anschaffungs oder Herstellungskosten abzüglich normaler Abschreibungen) niedrigeren Wert des Abschlußstichtags zu bilanzieren oder mit einem niedrigeren Wert, der aus steuerlichen Erwägungen für zulässig gehalten wird. Von außerordentlichen, im Unterschied zu ordentlichen Abschreibungen, spricht man beim Eintreten außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Wertminderung des Anlagegegenstandes führen; Beispiele hierfür sind Explosionen, Brandschäden usw. Insbesondere bei den kalkulatorischen Abschreibungen spielt die Unterscheidung zwischen leistungs und zeitabhängigen Abschreibungen eine große Rolle. Bei den ersteren werden die Abschreibungsquoten proportional zur Inanspruchnahme der abgeschriebenen Anlage gewählt, z. B. bei einem LKW nach Fahrtkilometern, bei einer Maschine nach Maschinenstunden. Zeitabhängige Abschreibungen dagegen bemessen die Abschreibungsquoten i. d. R. unter Zugrund elegung eines funktionalen Zusammenhangs mit dem Verlauf der Abschreibungszeit; dieser Gesichtspunkt führt zu linearen, degressiven und progressiven Abschreibungen in ihren verschiedenen Formen. Schließlich sei die Unterscheidung zwischen direkten bzw. indirekten Abschreibungen als Abschreibungsarten erwähnt (Abschreibungen, direkte). Den planmäßigen Abschreibungen der Handelsbilanz entsprechen in steuerlicher Benennung die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bzw. Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) der Steuerbilanz (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 6 EStG), den handelsrechtlichen außerplanmäßigen Abschreibungen die steuerlichen Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 EStG).

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