Der Datenschutz im Arbeitsverhältnis ist ein Spezialgebiet des allgemeinen Datenschutzrechts. Es sind bei der Personaldatenverarbeitung die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu beachten. Datenschutzerfordernisse haben im Personalwesen einen bedeutenden Stellenwert. Denn es werden eine Vielzahl personenbezogener Daten erhoben, zumeist in Dateien verarbeitet und an andere Stellen übermittelt. Der Arbeitgeber übermittelt Arbeitnehmerdaten u.a. an Versicherungsträger, Behörden und sonstige Stellen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder der Betroffene eingewilligt hat. Im Arbeitsverhältnis erfordert die zulässige Übermittlung von Arbeitnehmerdaten daher eine gesetzliche Grundlage. Diese ergibt sich z.B. aus dem sozialversicherungsrechtlichen Meldewesen oder aus dem Steuerrecht. In anderen Fällen erfolgt eine anonymisierte Sammelmeldung, z.B. an die Bundesanstalt für Arbeit für statistische Zwecke. Das Datenschutzrecht ist nur anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten in Dateien verarbeitet werden. Soweit die Arbeitnehmerdaten in Personalakten gesammelt werden, gelten die allgemeinen Regeln des Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 GG und die besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Arbeitsrecht. Arbeitnehmerdaten sind vertraulich zu behandeln. Die in der Personalverwaltung beschäftigten Mitarbeiter sind auf ihre Schweigepflichten hinzuweisen und in ihren Arbeitsverträgen entsprechend zu verpflichten. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen bestehen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, z.B. für Mitglieder des Betriebsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Auch der wettbewerbsrechtliche Schutz von Betriebsgeheimnissen ist zu beachten. Sofern Arbeitnehmerdaten in eine Datei aufgenommen werden, z.B. in ein Personalinformationssystem, finden zur Wahrung des informellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmer die Vorschriften des Datenschutzrechts Anwendung. Die im Personalbereich beschäftigten Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis besonders zu verpflichten. Nach dem Betriebsverfassungsrecht sind technische Einrichtungen mitbestimmungspflichtig, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers geeignet sind. Dem Betriebsrat unterliegt auch die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzerfordernisse im Betrieb. Soweit personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und hierbei mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Auch bei der nichtautomatisierten Datenverarbeitung muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, falls in der Personaldatenverarbeitung zo Mitarbeiter beschäftigt sind.
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