Mitwirkung des einzelnen betroffenen Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer an Entscheidungen ohne die Einschaltung von Repräsentanten (Betriebsrat). Sie wird unterschiedlich interpretiert: (1) Eine Variante begreift sie als Teil eines basisdemokratischen Modells der Mitbestimmung. Die Interessenartikulation soll am Arbeitsplatz ihren Ausgang nehmen und weiter über Arbeitsgruppe, Abteilung, Betrieb bis zur Unternehmensführung in einem mehrstufigen Mitbestimmungssystem eine Willensbildung von unten nach oben gewährleisten. Wird bzw. wurde in dieser Form sowohl von den Arbeitgebern als auch überwiegend von den Gewerkschaften abgelehnt. Letztere fürchteten eine Schwächung der Mitbestimmung in Betrieb (Betriebsverfassungsgesetz 1972) und Unternehmen (Aufsichtsratsmitbestimmung) wie auch der Gewerkschaftsorganisation selbst. Die Arbeitsplatzmitbestimmung fand partiellen Niederschlag im Betriebsverfassungsgesetz 1972 durch • die individuellen Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer (§§ 81-86), • die Möglichkeit von Abteilungsversammlungen (§ 42 Abs. 2), • die Möglichkeit, per Tarifvertrag zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen) einzurichten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Weitere Ansätze finden sich in Partnerschaftsbetrieben und in Projekten zur Humanisierung der Arbeitswelt. (2) Die Arbeitgeberseite interpretiert sie als aktive Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen in ihrem direkten Tätigkeitsbereich; weitergehende Mitbestimmungsforderungen werden abgelehnt. Die Mitbestimmung am Arbeitsplatz soll Mitarbeiter motivieren und dadurch die Produktivität und In- novationskraft der Unternehmen steigern. Literatur: Fitting, K.IAuffarth, F./Kaiser, HJHei- ther, F., Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., München 1990. Vilmar, F., Menschenwürde im Betrieb, Reinbek bei Hamburg 1973.
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